Rund 40.000 Menschen sollten von der Abschaffung des Pflegeregresses profitieren.
Seit 1.1.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von Personen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung leben unzulässig. Unter Vermögen werden beispielweise Sparbücher, Bausparkonten, Barvermögen, Lebensversicherungen, Häuser, Liegenschaften und Wohnungseigentum verstanden.
Weiter eingesetzt müssen alle wiederkehrenden Einkünfte wie Pension, Pflegegeld, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung oder Verbachtung sowie gesetzlich bestehende oder vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche z.B. Ehegattenunterhalt oder Leibrentenzahlung werden.
Personen die als „Selbstzahler“ in einer stationären Pflegeeinrichtung leben und für die Heimkosten ihre Ersparnisse aufwenden, die können einen Antrag auf Kostentragung durch die Sozialhilfe stellen. Es werden dann nur noch die Einkünfte zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt.
Der Sozialhilfeantrag kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Gemeinde, Landesregierung) eingebracht werden. Diese prüfen in einem „Ermittlungsverfahren“ die Heimbedürftigkeit und die Einkommensverhältnisse der hilfebedürftigen Person.