Es müssen für die verbindliche als auch für eine beachtliche Patientenverfügung folgende Voraussetzungen vorliegen:
- – Müssen höchstpersönlich errichtet werden
- – Zum Zeitpunkt der Errichtung muss der Patient entscheidungsfähig sein
- – Muss frei von Willensmängeln errichtet werden
- – Der Inhalt der Verfügung darf nicht strafgesetzwidrig sein. Keine aktive direkte Sterbehilfe wäre z.B. ein strafgesetzwidriger Inhalt.
Zusätzliche Voraussetzungen und Kriterien für eine verbindliche Patientenverfügung
- – Die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein.
- – Eine umfassende ärztliche Aufklärung muss stattfinden.
- – Die Patientenverfügung muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft unter Angabe des Datums errichtet werden. Die Patientenverfügung kann mit der Hand selbst bzw. auch fremdhändig oder mit dem PC verfasst werden. Wichtig ist nur, dass der Patient selbst diese unterschreibt.
- – Die Aufklärung bzw. Belehrung, muss schriftlich vom Arzt und Juristen dokumentiert werden.
- – Die Patientenverfügung muss dem behandelnden Arzt im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen.
- – Die verbindliche Patientenverfügung muss alle fünf Jahre erneuert werden. Befindet sich der Patient aber bereits in einem Zustand, für den die Patientenverfügung gedacht ist, dann gilt das natürlich nicht.
Die beachtliche Patientenverfügung
- – Muss nicht schriftlich errichtet werden, ist aber als Beweisgründen anzuraten
- – Muss vom behandelnden Arzt, des Erwachsenenvertreters oder der Vorsorgebevollmächtigten Person nicht unbedingt umgesetzt werden. Er hat sie nur im Rahmen seiner Entscheidung als Richtschnur und Orientierungshilfe zu berücksichtigen.
Aufbewahrung der Patientenverfügung
Die ist noch nicht wirklich geklärt. Es ist jedoch ratsam eine Hinweiskarte mit sich zu tragen die angibt, wo Sie die Patientenverfügung aufbewahren.
Die Patientenverfügung muss als Original dem Arzt überreicht werden und deshalb ist es wichtig, dass Sie diese ordentlich, gut sichtbar und schnell zugänglich zuhause aufbewahren. Möglich wäre diese Daten bei der Notariatskammer im Patientenverfügungsregister speichern zu lassen.
Unter diesem Link: www. notar.at können Sie sich dazu noch mehrere Informationen einholen.