Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit schafft Arbeitnehmern Zeit, für ihre Angehörigen eine Pflege zu organisieren.
Die Pflegekarenz ist eine Freistellung gegen Entfall des Entgelts.
Die Pflegeteilzeit ist durch die Herabsetzung der Normalarbeitszeit die maximal drei Monate dauern darf, gekennzeichnet. Durch das Pflegekarenzgeld sind Sie für diese Zeit finanziell abgesichert.
Die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit werden nur dann zuerkannt, wenn der zu Pflegende ein naher Angehöriger ist, der mindestens die Pflegestufe 3 hat. Bei demenziell erkrankten Angehörigen genügt jedoch die Pflegestufe 1. Das Pflegegeld für die jeweilige Pflegestufe muss zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit mit Bescheid zuerkannt sein.
Als nahe Angehörige zählen, Ehegatten, eingetragener Partner, Lebensgefährten sowie deren Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, Großeltern, Ekelkinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist nicht erforderlich.
Die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, können erst nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate und mit einer Vollanstellung bestanden haben. Für geringfügig teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer besteht kein Anspruch.
Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit muss schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, da es dafür keinen Rechtsanspruch gibt.