In Österreich gibt es insgesamt sieben Pflegegeldstufen die zwölfmal jährlich ohne Abzüge und im Nachhinein ausbezahlt werden.
Die passende Pflegestufe muss ermittelt werden und hier unterscheidet man zwischen einer funktionsbezogenen Einstufung und einer diagnosebezogenen Einstufung.
Funktionsbezogene Einstufung
Hier wird das zeitliche Ausmaß des Pflegebedarfs auf den individuellen Betreuungs- und Pflegebedarf in der konkreten Wohnsituation der pflegebedürftigen Person abgestellt. Für die Pflegestufe 1-4 ist ausschließlich das zeitliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wichtig und für die Stufen 5 bis 7 muss zusätzlich zum zeitlichen Faktor von mindestens 180 Stunden im Monat eine besondere qualifizierte Pflege erforderlich sein. Wenn eine zu pflegende Person Tätigkeiten selbst verrichten kann aber es nicht schafft, diese selbstbestimmt durchzuführen, dann muss unterschieden werden, ob sie durch ein Motivationsgespräch oder durch Anleitung und Beaufsichtigung dafür in der Lage wäre. Dies ist für die Bestimmung des zeitlichen Aufwandes essentiell.
Dem Gutachter, der die Pflegegeldeinstufung durchführt, sollte genauestens berichtet werden, ob die Anwesenheit der Pflegeperson während der gesamten Dauer der Verrichtung erforderlich ist oder ob ein motivierendes und planendes Gespräch ausreicht.
Diagnosebezogene Einstufung
Ist eine Person hochgradig sehbehindert so wäre die Mindesteinstufung Pflegestufe 3 und bei blinden Personen die Pflegestufe 4 zu berechnen. Bei taubblinden Personen wäre mindestens ein Bedarf entsprechend der Pflegestufe 5 anzunehmen.
Die Mindesteinstufung der Pflegestufe 3 ist auch bei Personen mit einer bestimmten Diagnose vorzunehmen. Da sowohl die Diagnose und z.B der Gebrauch eines Rollstuhls Voraussetzungen für die Mindesteinstufung sind, kommt sie bei Menschen die z.B wegen einer Altersschwäche einen Rollstuhl benötigen nicht zur Anwendung.