Allgemeines
Der jeweilige Sozialversicherungsträger erstellt ein Gutachten sobald der Antrag auf Pflegegeld eingetroffen ist. Im Verwaltungsverfahren bildet bei allen Ersteinstufungen und bei Erhöhungsanträgen bis zur Pflegestufe 3 ein ärztliches Sachverständigengutachten die Entscheidungsgrundlage. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege wird bei Erhöhungsanträgen mit einem festgestellten Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden im Monat (Pflegestufe 3) als Gutachter tätig.
Hat die pflegebedürftige Person den Wunsch, dass Angehörige oder andere Vertrauenspersonen bei der Begutachtung anwesend sind, dann ist dies zu ermöglichen.
Sollte es nicht möglich sein, dass die zu betreuende Person zu einem Untersuchungstermin erscheinen kann, dann wird ein Hausbesuch mit dem Sachverständigen vereinbart. Für diesen Termin ist es wichtig, dass alle Befunde und wichtigen Unterlagen zum Gesundheitszustand und Pflegebedarf vorliegen. Der Gutachter benötigt eine vorhandene Pflegedokumentation wie z.B. der mobilen Dienste.
Der Bescheid
Nach dem Gutachten wird ein Bescheid erlassen mit dem der Antrag auf Pflegegeld oder Pflegegelderhöhung entweder stattgegeben oder abgelehnt wird.
Im Fall einer Ablehnung oder einer zu geringen Pflegegeldeinstufung besteht die Möglichkeit, eine Klage bei Gericht einzubringen. Mit einer Klage wird keine niedrigere Einstufung riskiert, weil im Bescheid zugesprochenes Pflegegeld als unwiderruflich anerkannt wird. (Verschlechterungsverbot).